Eine Aufgabe der Ordnungsbehörde der Stadt Blomberg ist die Überwachung des ruhenden Verkehrs.
Im Stadtgebiet gibt es ausschließlich kostenfreie Parkmöglichkeiten, so dass die Bürger/innen keine Parkgebühren zahlen müssen.
Das Einzige worauf sie zu achten haben ist, dass sie in den vorgesehenen Parkbuchten parken und die vorgeschriebenen Parkscheibe gut sichtbar auslegen. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass PKW-fahrer/innen diese Vorraussetzungen nicht beachten und sich zum Beispiel unerlaubter Weise auf einen Behindertenparkplatz stellen, das Auto auf einen Gehweg bzw. einer Grünfläche abstellen, die Parkscheibe vergessen einzulegen oder sie falsch einstellen.
Da diese Verkehrsteilnehmer andere Verkehrsteilnehmer einschränken und behindern, muss gegen ein solches Vergehen vorgegangen werden. Das geschieht durch die Erteilung eines Verwarngeldes, welches in unterschiedlichen Höhen angesetzt und immer an den Halter des Fahrzeuges gerichtet wird. Die Höhe bemisst sich nach der Schwere des Vorgehens. Die vergessene Parkscheibe kostet zum Beispiel fünf Euro und das unzulässige Parken auf einem Behindertenparkplatz 35 Euro.
Das Parken auf dem Gehweg kostet 15 bzw. 25 Euro bei Behinderung von Fußgängern.
Der/Die Betroffene hat nach dem Gesetz sieben Tage Zeit das Verwarngeld zu bezahlen, welches mit einem Schuldeingeständnis gleichzusetzen ist. Zahlt er/sie nicht, bekommt er/sie eine Anhörung (sog. Anhörungsbogen) zugeschickt. Hierbei hat er/sie entweder die Möglichkeit das Geld zu bezahlen, denjenigen zu benennen, der das Vergehen mit seinem/ihrem PKW begangen hat, oder das Vergehen zu leugnen. Zahlt der/die Betroffene jedoch auch nach Anhörung nicht, so ist nach einem Monat ein Bußgeld zu erlassen. Dieses Bußgeld setzt sich dann aus der jeweiligen Geldbuße, einer Gebühr von 20 Euro und den Auslagen der Verwaltung i.H.v. 3,50 Euro für die Postzustellungsurkunde (PZU) zusammen.