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Ausbildung - Briefwahl: Landtagswahl NRW 2010

Am Sonntag, 09.05.2010 fand die Landtagswahl NRW statt. Dieser Wahltag wurde gem. § 7 I Landeswahlgesetz, LWahlG, festgesetzt und dauert im Normalfall gem. Absatz II von 8 bis 18 Uhr.

§ 26 LWahlG

(1) Der Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Er gibt seine Stimmen geheim ab.

§ 28 LWahlG

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Bürgermeister, der den Wahlschein ausgestellt hat, in verschlossenem Wahlbrief

  • a) seinen Wahlschein,
  • b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
  • so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr bei ihm eingeht.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson (§ 26 IV) dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Bürgermeister ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 49 Schnellmeldungen LWahlordnung, LWahlO

(1) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Bürgermeister, der die Wahlergebnisse für alle Stimmbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Weg nach dem Muster der Anlage 20 erstattet. Sie enthält die Zahlen

  • erstens der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten),
  • zweitens der Wähler,
  • drittens der gültigen und ungültigen Erststimmen,
  • viertens der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
  • fünftens der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
  • sechstens der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt es auf dem schnellsten Weg dem Landeswahlleiter mit.

§ 51 Abschluss des Wahlgeschäfts LWahlO

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher

  • die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
  • die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe an den Bürgermeister hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Der Bürgermeister hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 67 LWahlO). Er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher gibt dem Bürgermeister die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.

§ 52 Briefwahl LWahlO

(1) Wer durch Briefwahl wählt,

  • kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
  • unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,
  • steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
  • verschließt den Wahlbriefumschlag und
  • übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen an den Bürgermeister. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden.

Nach Eingang des Wahlbriefes beim Bürgermeister darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

§ 67 Vernichtung von Wahlunterlagen LWahlO

(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnis, […] sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auch ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtags vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

Am Sonntag hatte ich geholfen die Briefwahlen auszuzählen.

So gegen 15 Uhr hatten wir die Umschläge geöffnet und die Stimmzettel und Wahscheine rausgenommen. Die blauen Umschläge mit den Stimmzetteln und die Wahlscheine hatten wir getrennt gestapelt. Denn so konnte später nicht mehr nachvollzogen werden, welcher Wähler welche Partei gewählt hat und so wurde das Wahlgeheimnis gewahrt. Die blauen Umschläge haben wir wieder in die Urne gelegt und bis 18 Uhr ungeöffnet gelassen, denn bis diese Uhrzeit durfte man bekannterweise noch wählen. Vorher durfte man die blauen Umschläge mit den Stimmzetteln nicht öffnen.

Um genau 18 Uhr haben wir die blauen Umschläge geöffnet und die Stimmzettel nach Einstimmigen (Erst- und Zweitstimme derselben Partei) und abweichenden (unterschiedliche Erst- und Zweitstimme) Parteien sortiert. Wenn Stimmzettel komplett ungültig waren, wurden diese gleich zu Seite gelegt und aussortiert.

Anschließend haben wir die einstimmigen Ergebnisse zuerst zusammengezählt und dann die abweichenden Stimmen. Nachdem wir die Stimmen ausgezählt hatten, hatten wir alle Ergebnisse in eine Liste eingetragen.

Abschließend haben wir gem. § 51 i.V.m. § 67 LWahlO die Stimmzettel und die eingenommenen Wahlscheine in einzelne Pakete gepackt und versiegelt. Diese wurden zum Schluss vom Briefwahlvorsteher unterschrieben.

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