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Ausbildung - Das letzte Mittel: Vollstreckbare Geldforderungen

Bleibt die Mahnung für öffentlich-rechtliche Forderungen und zugelassene privatrechtliche Forderungen, z.B. eine Mietforderung, erfolglos, bekommt der/die Schuldner/in Besuch vom Vollstreckungsbeamten der Stadtkasse. Es wird ein Vollstreckungsauftrag an den Vollstreckungsbeamten erteilt.

Die Stadtkasse erhebt diese Forderungen als Vollstreckungsbehörde im Wege des Verwaltungszwanges nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungs-Gesetzes Nordrhein-Westfalen.

Die Vollstreckung umfasst z. B. die Pfändung

  • beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Versteigerung,
  • von Konten bei Banken / Geldinstituten oder Einkommen beim Arbeitgeber,
  • jeglicher anderer verwertbarer Rechte + Ansprüche
  • in den Grundbesitz (Eintragung von Zwangssicherungshypotheken, Zwangsversteigerungen)

sowie erforderliche Ermittlungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Im Rahmen der Vollstreckung entstehen für die Zahlungspflichtigen Pfändungsgebühren und andere Kosten, die zusammen mit der Hauptforderung ohne weiteres zwangsweise beigetrieben werden können.

Beitreibung privatrechtlicher Forderungen

Erfolgt nach Zustellung des Mahnbescheides keine Zahlung, wird durch die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde beim zuständigen Gericht Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt (§ 699 ZPO). Dieser wird durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und vollzogen.

Diese Schritte sind jeweils mit weiteren Kosten für die Zahlungspflichtigen verbunden.

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