Ausbildung - Die Anmeldung der Eheschließung
Beide Eheschließenden haben Wohnsitz in Blomberg, sind ledig und haben keine gemeinsamen Kinder. Die Eheschließung soll in Blomberg stattfinden.
Gem . § 11 PStG ist jedes deutsche Standesamt zuständig.
Gem. § 12 I PStG haben die Eheschließenden die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden.
Gem. 12 II PStG müssen die Eheschließenden in diesem Fall zum Nachweis des Personenstandes und ihrer Identität einen Reisepass oder Personalausweis oder einen sonstigen mit Lichtbild versehen amtlichen Ausweis vorlegen. Hat das Standesamt Zugriff auf die Meldedaten, soll auf die Vorlage einer Aufenthaltsbescheinigung gem. § 12 II verzichtet werden und eine Bildschirmkopie zur Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung genommen werden.
Dann prüft das Standesamt gem. § 13 die Ehefähigkeit und die Meldedaten.
Demnach wird bestätigt dass die Eheschließenden ledig sind, ihren Wohnsitz in Blomberg haben und deutsche Staatsangehörige sind.
Die Eheschließenden legen außerdem eine beglaubigte Abschrift aus dem jeweiligen Geburtenbuch vor.
Das Geburtenbuch wird beim Standesamt des Geburtstorts der Eheschließenden geführt.
Anhand dieser Abschriften prüft das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet wird, ob die Eheschließenden miteinander verwandt sind.
Das Standesamt fertigt nach § 14 III eine Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung. Die Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung soll Aufschluss über alle Fragen geben, die die Ehefähigkeit der Eheschließenden und etwaige Eheverbote treffen und alle Angaben enthalten, die zur Eheschließung benötigt werden.
Die Niederschrift ist von den Eheschließenden zu unterschreiben.