Startseite / Alle Artikel / ausbildung-recht-der-gefahrenabwehr

Ausbildung - Recht der Gefahrenabwehr

Gefahrenabwehr

Die Ordnungsverwaltung und die Polizei sind für die Gefahrenabwehr zuständig. Beide haben von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.

Öffentliche Sicherheit

Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt.

Öffentliche Ordnung

Öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird.

Subjektives Recht

Subjektive Rechte folgen aus Rechtsvorschriften, die ausschließlich einzelne schützen wollen. Rechtsfolge eines einfachgesetzlichen subjektiven Rechts ist, dass der Anspruchsinhaber das in der Rechtsnorm genannte Verwaltungshandeln einverlangen kann.

Wenn eine Rechtsgrundlage den einzelnen neben der Allgemeinheit schützt und dieser Schutz gewollt ist, handelt es sich nicht um einen bloßen (objektiven) Reflex, sondern um ein subjektives Recht in der Form eines rechtlich geschützten Interesses.

Eine Rechtsvorschrift begründet somit ein subjektives Recht, wenn sie zumindest neben der Allgemeinheit den einzelnen schützt.

Gefahr, konkrete

Die konkrete Gefahr ist eine in einem einzelnen Fall bestehende Gefahr. Die Gefahr muss demnach von einer in der Lebenswirklichkeit vorhandenen "konkreten" Sachlage ausgehen. Polizei- und Ordnungsgesetze verlangen als Eingriffsgrundlage, sofern nicht spezielle Eingriffsvoraussetzungen benannt sind, eine konkrete Gefahr.

Gefahr im Verzug

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die Verwirklichung des drohenden Schadens durch die Anhörung bzw. die notwendige Feststellung des Anzuhörenden mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt.

Lesermeinungen (0) Schreiben Sie eine Antwort