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Bürgerinformation zur Neuordnung des Winterdienstes 2009/2010

Die Umstellung des Winterdienstes auf das neue System zum Winter 2007/2008 hat sich grundsätz-lich bewährt.

Allerdings haben die Erfahrungen des letzten Winters mit extrem ergiebigen Schneefäl-len und der lang andauernden Frostperiode gezeigt, dass insbesondere in Verbindung mit der montäglichen Müllabfuhr verschiedene Abläufe zu verbessern sind. Es war in der Vergangenheit gerade nach Schneefällen am Wochenende oft nicht möglich, den öffentlichen Verkehrsraum der Winter-dienst-Dringlichkeitsstufen I und II in der gebotenen Zeit nacheinander für den Berufsverkehr, die Schulbusse, den Schülerfußgängerverkehr, den Individualverkehr und auch für die speziell montags durchzuführende Müllabfuhr gleichermaßen herzurichten.

Insofern soll mit Beginn der Winterdienstperiode 2009/2010 dazu übergegangen werden, die verschiedenen Winterdiensteinsätze zu koordinieren.

Der differenzierte Winterdienst an sich soll aber, wenn auch modifiziert, beibehalten werden.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass sich die Zuordnung der einzelnen Straßen zu den bisherigen Dringlichkeitsstufen nicht geändert hat. Die Zuordnung der Straßen zu den Dringlichkeitsstufen entspricht nachvollziehbaren Kriterien und war nicht zu verändern. Zum besseren Verständnis hier noch einmal die verschiedenen Dringlichkeitsstufen:

In der Dringlichkeitsstufe I verbleiben diejenigen Straßen oder Straßenteile innerhalb der geschlos-senen Ortslage, bei denen die Kriterien "Verkehrswichtigkeit" und "Gefährlichkeit" gleichzeitig vorliegen. Das sind in aller Regel Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen, innerörtliche Hauptverkehrsstraßen, innerörtliche Haupterschließungsstraßen, Straßen für den öffentlichen Personennahverkehr und für Schulbusse; Zufahrtsstraßen zu Schulen und Kindergärten, Straßen zu oder an Feuerwehr-gebäuden, Straßen zu und in Gewerbe- und Industriegebieten, bei denen auf Grund des Verkehrsaufkommens und der Bedeutung der Straße innerhalb des Verkehrsnetzes besondere Maßnahmen erforderlich sind.

In der Dringlichkeitsstufe II verbleiben diejenigen Straßen oder Straßenteile innerhalb der geschlos-senen Ortslage, bei denen die Kriterien "Verkehrswichtigkeit" und "Gefährlichkeit" nicht gleichzeitig vorliegen. Das sind in aller Regel sonst. Anlieger- und Erschließungsstraßen, die zwar gefährlich Fahrbahnstellen wie beispielsweise Gefällestrecken, Kurvenbereiche, Straßenverengungen, Kreu-zungsbereiche, Einmündungen, Brückenbauwerke aufweisen können, aber ein zu berücksichtigendes Verkehrsaufkommen nicht vorliegt und deshalb nicht gleichzeitig verkehrswichtig sind.

In der Dringlichkeitsstufe III verbleiben diejenigen Straßen oder Straßenteile innerhalb der ge-schlossenen Ortslage, die weder verkehrswichtig sind oder gefährliche Stellen aufweisen. Das sind in aller Regel Anliegerstraßen, Wohnstraßen, Wohnsammelstraßen, Verbindungsstraßen und die übrigen Verkehrsflächen.

Ab diesem Winter, also 2009/10, gilt folgende Regelung:

Die bisher nacheinander abzuarbeitenden Straßen, Wege und Plätze der Dringlichkeitsstufen I und II werden um die für die Müllabfuhr kritischen Strecken der Dringlichkeitsstufe II erweitert. Sie werden zukünftig zu einer Winterdienst-Tour zusammengefasst und als erstes rechtzeitig vor dem Einsetzen des morgendlichen Haupt- und Berufsverkehrs geräumt und gestreut. Die übrigen Straßen, Wege und Plätze der Dringlichkeitsstufe II werden nach wie vor nur noch dann angefahren, wenn es die Wetterlage unbedingt erfordert.

Die Straßen der Dringlichkeitsstufe III werden nach wie vor im Rahmen des Winterdienstes nicht angefahren. Hier gelten für die Anlieger die einschlägigen Vorschriften der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Blomberg.

Der von der Stadt Blomberg zu leistenden Winterdienst ist aufgrund verschiedener Regelungen vorgegeben, z. B. Verkehrssicherungspflicht als Straßenbaulastträger bzw. Straßeneigentümer. Danach müssen die Städte und Gemeinden die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nur noch an gleichzeitig verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee- und/oder Eisglätte räumen und/oder bestreuen. Dieser Verpflichtung wird die Stadt auch zukünftig nachkommen.

Nachfolgend sind die Zuständigkeiten sowie gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Regelungen für die Durchführung des Winterdienstes aufgeführt:

1. Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten werden von den jeweiligen Straßenbaulastträgern geräumt und gestreut;

2. Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten werden für die Stadt Blomberg von den jeweiligen Straßenbaulastträgern geräumt und gestreut;

3. der Winterdienst an Gemeindestraßen wird nach den durch den Rat der Stadt Blomberg be-schlossenen Grundsätzen der Dringlichkeitsstufen I-III durchgeführt.

4. die Winterdienstverpflichtung an Gehweganlagen ist nach den Regelungen in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung auf die Anlieger übertragen. Ist eine Gehweganlage nicht vorhanden, so gilt ein 1,50 m breiter Streifen an jeder Seite der Fahrbahn als Gehweganlage. Mehrere Eigentümer eines an einer Gehweganlage liegenden Anliegergrundstücks sind gemeinschaftlich winterdienstverpflichtet.

4.1 Die Winterwartung beinhaltet das Schneeräumen sowie das Bestreuen der Gehwege bei Schnee- und Eisglätte. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee und Eis freizuhalten. Dabei soll eine Bestreuung mit ab-stumpfenden Stoffen (beispielsweise Splitt oder Sand) vorgenommen werden. In extremen Ausnahmefällen ist der Einsatz von Salz gestattet. Der geräumte Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder wo dies nicht möglich ist, am unmittelbaren Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird.

4.2 In der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind sofort zu beseitigen, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Unterlassener Winterdienst (Schneeräumung, Glättebeseitigung) kann folgenschwer sein. Ereignen sich nämlich in Folge unterlassenem oder vernachlässigtem Winterdienst Unfälle, so ist der jeweilige Grundstückseigentümer für sein Fehlverhalten oder Unterlassen voll verantwortlich. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie also der Ihnen durch Satzung auferlegten Winterdienstverpflichtung nachkommen.

Den vollständigen Satzungstext der o.g. Straßenreinigungs- und Gebührensatzung finden Sie im Internet unter:

http://blomberg-lippe.net/assets/69

Sollten zum Winterdienst oder zur Straßenreinigung noch Fragen offen sein, so wenden Sie sich bitte an Ihre Stadtverwaltung.

Der Bürgermeister

Diese Information als PDF: Bürgerinformaton zur Neuordnung des Winterdienstes

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