Ausbildung - Verpflichtungsermächtigungen (VE - § 85 GO) – Blomberg (Lippe) – blomberg-lippe.net

Ausbildung - Verpflichtungsermächtigungen (VE - § 85 GO)

Begriff:

VE sind Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen belasten (§ 85 I GO).

§ 85 I GO:

  • Investition
  • Verpflichtung im Planjahr
  • Auszahlung in späteren Jahren

VE: Nur im Investitionsbereich vorgesehen

Investition: Auszahlung zur Veränderung des Anlagevermögens

Anlagevermögen: Es handelt sich um die in der Bilanz förmlich als Anlagevermögen ausgewiesenen immateriellen Gegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen.

Veranschlagung: Nur im Teilfinanzplan. Eine VE wird nur für Investitionen benötigt, bei denen eine Verpflichtung im Planjahr Auszahlungen in späteren Jahren bewirkt. In der Regel handelt es sich um Verträge mit Dritten (Bauaufträge, Kaufverträge). Investitionsverpflichtungen mit Zahlungen im selben Jahr sind der entspr. Auszahlungsposition zuzuordnen.

Beim Verfahren bei der Veranschlagung von Investitionen ist einerseits der Auszahlungsansatz, welcher Betrag im Haushaltsjahr voraussichtlich auszahlungswirksam wird und der Verpflichtungsermächtigungsansatz zu beachten.

Beispiel:

Stadt X plant den Bau eines Theaters mit Auszahlungen von je 1 Mio. € in 2011, 2012, 2013. Vor Baubeginn im April 2011 soll der Bauunternehmer B. den Gesamtauftrag erhalten.

In die Teilpläne der Jahre 2011 bis 2013 sind gem. § 11 III GemHVO jeweils 1 Mio. € als Auszahlungsermächtigungen einzustellen. Für den Vertragsabschluss in 2011 ist gem. § 85 I GO eine VE von 2 Mio. € im Teilfinanzplan zu veranschlagen. Eine erneute Veranschlagung einer VE in 2012 ist nicht erforderlich.

ausbildung, verwaltungsfachangestellte und verwaltungsfachangestellter

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