Für die Veränderung , Beseitigung, Nutzungsänderung, Sanierung oder Restaurierung sowie für das Verbringen an einen anderen Ort von eingetragenen Denkmälern ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz der jeweiligen Gemeinde (als Untere Denkmalbehörde) erforderlich. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.
Hinweise
Bitte bringen Sie mit
- in doppelter Ausfertigung Erlaubnisantrag
- in doppelter Ausfertigung Bestandszeichnungen und Schadenspläne mit Darstellung der vorhandenen Schäden im geeigneten Maßstab /Fotos (ggf. mit schriftlichen Erläuterungen der Schadensmerkmale)
- in doppelter Ausfertigung Entwurfsplanung (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Konstruktionsdetails zur Darstellung von Ausführungsart und Endzustand aller geplanten Eingriffe)
- in doppelter Ausfertigung Erläuterungsbericht (Beschreibung und Materialangabe)
- in doppelter Ausfertigung Maßnahmebegründung (Notwendigkeit, warum die vorgesehenen Eingriffe erforderlich sind.)
Wichtig
Ist für eine erlaubnispflichtige Maßnahme auch eine Baugenehmigung erforderlich, kann die denkmalrechtliche Erlaubnis mit in die Baugenehmigung einfließen oder aber gesondert beantragt werden.
Rechtsgrundlage
§ 9 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG)

