Denkmäler sind von der Stadt in die Denkmalliste einzutragen. Mit der Eintragung oder vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes.
Ob eine Sache ein Denkmal ist, entscheidet in der Regel das Westfälische Amt für Denkmalpflege in Münster als zuständige Fachbehörde.
Typische Baudenkmäler sind zum Beispiel Schlösser oder Kirchen aber auch wenig veränderte alte Fachwerkhäuser oder Bruchsteingebäude. Bodendenkmäler sind zum Beispiel Grabhügel und Hohlwege.
Die Eintragung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin oder auf Antrag des Landschaftsverbandes (Westfälisches Amt für Denkmalpflege).
Der Antrag ist formfrei und nicht fristgebunden. Es sollten Unterlagen, aus denen der Denkmalwert ermittelt werden kann, beigefügt werden; beispielsweise Auszüge aus Bauakten, Fotos, Literaturangaben.
Mit der Eintragung in die Denkmalliste unterliegt das Objekt den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes, das heißt, es wird durch die Eintragung unter Schutz gestellt.
Rechtsgrundlage
Denkmalschutzgesetz NW (DSchG)

