Dienstleistungen

Denkmalpflege

Benötigen Sie eine Erlaubnis zur Veränderung, Sanierung und Restaurierung von geschützten Denkmälern oder von Gebäuden in der engeren Umgebung von Denkmälern, so sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

Rechtsgrundlage

Denkmalschutzgesetz NW

Denkmalrechtliche Erlaubnis (§ 9 DSchG)

Für die Veränderung , Beseitigung, Nutzungsänderung, Sanierung oder Restaurierung sowie für das Verbringen an einen anderen Ort von eingetragenen Denkmälern ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz der jeweiligen Gemeinde (als Untere Denkmalbehörde) erforderlich. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Hinweise

Bitte bringen Sie mit
  • in doppelter Ausfertigung Erlaubnisantrag
  • in doppelter Ausfertigung Bestandszeichnungen und Schadenspläne mit Darstellung der vorhandenen Schäden im geeigneten Maßstab /Fotos (ggf. mit schriftlichen Erläuterungen der Schadensmerkmale)
  • in doppelter Ausfertigung Entwurfsplanung (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Konstruktionsdetails zur Darstellung von Ausführungsart und Endzustand aller geplanten Eingriffe)
  • in doppelter Ausfertigung Erläuterungsbericht (Beschreibung und Materialangabe)
  • in doppelter Ausfertigung Maßnahmebegründung (Notwendigkeit, warum die vorgesehenen Eingriffe erforderlich sind.)

Wichtig

Ist für eine erlaubnispflichtige Maßnahme auch eine Baugenehmigung erforderlich, kann die denkmalrechtliche Erlaubnis mit in die Baugenehmigung einfließen oder aber gesondert beantragt werden.

Rechtsgrundlage

§ 9 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG)

Denkmalschutz

Haben Sie Rückfragen bzgl. der Unterschutzstellung von Gebäuden, baulichen Anlagen, Hohlwegen oder Hügelgräbern, so sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

Denkmalschutzgesetz NW (DSchG) - Denkmallisten-Verordnung

Denkmäler sind von der Stadt in die Denkmalliste einzutragen. Mit der Eintragung oder vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes.

Ob eine Sache ein Denkmal ist, entscheidet in der Regel das Westfälische Amt für Denkmalpflege in Münster als zuständige Fachbehörde.

Typische Baudenkmäler sind zum Beispiel Schlösser oder Kirchen aber auch wenig veränderte alte Fachwerkhäuser oder Bruchsteingebäude. Bodendenkmäler sind zum Beispiel Grabhügel und Hohlwege.

Die Eintragung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin oder auf Antrag des Landschaftsverbandes (Westfälisches Amt für Denkmalpflege).

Der Antrag ist formfrei und nicht fristgebunden. Es sollten Unterlagen, aus denen der Denkmalwert ermittelt werden kann, beigefügt werden; beispielsweise Auszüge aus Bauakten, Fotos, Literaturangaben.

Mit der Eintragung in die Denkmalliste unterliegt das Objekt den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes, das heißt, es wird durch die Eintragung unter Schutz gestellt.

Rechtsgrundlage

Denkmalschutzgesetz NW (DSchG)

Dichtigkeitsprüfung

Das Thema Dichtheitsprüfung ist seit dem 01.01.2008 im Landeswassergesetz NRW geregelt, bis Ende 2007 waren Dichtigkeitsprüfungen Bestandteil der Landesbauordnung NRW.

Gemäß Landeswassergesetz NRW (Änderung vom 11.12.2007) hat jeder Grundstückseigentümer seine im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen, die zur Ableitung von Schmutz- oder Mischwasser dienen, auf Dichtigkeit zu prüfen. Die Dichtigkeitsprüfung ist alle 20 Jahre zu wiederholen.

Die erstmalige Prüfung auf Dichtheit bei Grundstücken, die sich in einem Wasserschutzgebiet befinden, und

  1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden, oder
  2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1965 errichtet wurden

hatte gemäß Landesbauordnung NRW bis zum 31.12.2005 zu erfolgen.

Bei allen anderen bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bei einer Änderung der Leitung, spätestens jedoch bis zum 31.12.2015, durchgeführt werden.

Abweichende Zeiträume können durch Satzung festgelegt werden, wenn z. B. Sanierungs-maßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen erfolgen oder wenn abgegrenzte Bereiche im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung der Abwasserwerke überprüft werden. Ebenso kann in Fremdwasserschwerpunktgebieten der Zeitpunkt für die Dichtheitsprüfung vorgezogen werden.

Für folgende Bereiche gibt es bereits eine Satzung über eine vorgezogene Dichtigkeitsprüfung:

  1. Satzung gemäß § 45 VI BauO NW über die vorgezogene Dichtigkeitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Bereich Triftenstraße/Brandenburger Straße, Ortsteil Reelkirchen, der Stadt Blomberg vom 22. März 2007
    • Brandenburger Straße Nr. 13 und 18
    • Mittelstraße Nr. 20, 25 und 34
    • Tannenberg Nr. 24, 26 und 28
    • Triftenstraße Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 9, 11, 13, 14, 16, 18, 20 und 22

Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwassereinleitungen im Geltungsbereich dieser Satzung ist spätestens bis zum 31.05.2007 durchzuführen.

  1. Satzung gemäß § 45 VI BauO NW über die vorgezogene Dichtigkeitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Bereich Brandenburger Straße, Ortsteil Reelkirchen, der Stadt Blomberg vom 14. März 2008
    • Brandenburger Straße Nr.3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16 und 18
    • Triftenstraße Nr. 12

Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwassereinleitungen im Geltungsbereich dieser Satzung ist spätestens bis zum 31.10.2008 durchzuführen.

  1. Satzung gemäß § 61a V LWG NW über die vorgezogene Dichtigkeitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Bereich Am Hamberg, Eckerngarten und Wartsberg, Ortsteil Reelkirchen, der Stadt Blomberg vom 12. März 2009
    • Am Hamberg Nr.1, 3, 4, 5, 7a, 8, 9, 11, 12, 14, 18 und 20
    • Eckerngarten Nr. 3, 5, 10, 13, 15, 17, 19, 20 und 21
    • Wartsberg Nr. 11, 17, 19 und 21
    1. Satzung gemäß § 61 a Abs. 5 LWG NRW über die vorgezogene Dichtigkeitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Bereich Mittelstraße und Schönfeldstraße, Ortsteil Reelkirchen, der Stadt Blomberg vom 26.03.2010
      • Mittelstraße Nr.4, 6, 11, 14, 14a, 15, 17a, 17b, 18, 18a, 18b, 19a, 21, 23, 23a, 29, 30, 31, 32, 33, 35 und 36
      • Schönfeldstraße Nr. 6, 8, 10, 11, 11a und 12
      • Triftenstraße Nr. 2 und 4
    1. Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW im Einzugsbereich der Kläranlage Istrup (Ortsteile Brüntrup, Cappel, Höntrup, Istrup, Mossenberg und Wöhren) der Stadt Blomberg

    Für weitere Bereiche sind bisher noch keine abweichenden Zeiträume für die erstmalige Dichtheitsprüfung festgelegt. Betroffene Grundstückseigentümer werden über abweichende Zeiträume frühzeitig informiert.

    Voraussetzung für die Durchführung der Dichtheitsprüfung ist das Vorhandensein eines Kontrollschachtes an der Grundstücksgrenze. Ist bisher kein Kontrollschacht vorhanden, so ist dieser zur Durchführung der Dichtigkeitsprüfung an der Grundstücksgrenze nachzurüsten. Bei Neubauten sind im Trennsystem an der Grundstücksgrenze Kontrollschächte für Schmutz- und Regenwasser einzubauen. Beim Mischsystem ist für die Dichtheitsprüfung Voraussetzung, dass die Leitungen für Regen- und Schmutzwasser getrennt an den Kontrollschacht angeschlossen sind.

    Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung wird die ankommende Schmutzwasserleitung vom Grundstück im Kontrollschacht mittels einer Blase verschlossen. Die Schmutzwasserleitung wird dann bis zum tiefsten Punkt im Gebäude (z.B. Bodenablauf im Keller, Dusche) mit Wasser befüllt und es wird dort beobachtet, ob das Wasser in der Leitung stehen bleibt. Einzelheiten zur Dichtigkeitsprüfung sind der DIN EN 1610 zu entnehmen.

    Dichtigkeitsprüfungen dürfen nur durch von den Abwasserwerken Blomberg zugelassenen Unternehmen durchgeführt werden oder vom Grundstückseigentümer selbst unter Beteiligung der Abwasserwerke.

    Die Dichtheitsprüfung darf nur vor Sachkundigen durchgeführt. Eine landesweite Liste der Sachkundigen ist unter www.lanuv.nrw.de zu finden.

    Stellt sich bei der Dichtheitsprüfung heraus, dass die Leitungen nicht dicht sind, so sind diese zu sanieren und anschließend erneut auf Dichtheit zu prüfen.

    Haben Sie Rückfragen oder benötigen Sie eine Beratung, so sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

    Weitergehende Informationen zum Thema „Dichtheitsprüfung“ gibt es unter www.kreis-lippe.de - Grundstücksentwässerung.

    Drainagen

    Unter einer Drainage versteht man im Bauwesen das unterirdische Abführen von Wasser mittels gelochter Rohre zum Feuchteschutz von Bauwerken bzw. bebauten Flächen.

    Durch das planmäßige Abführen des am Bauwerk anstehenden Wassers wird insbesondere aufstauendes Wasser auf die eigentliche Bauwerksabdichtung vermieden.

    Eine Drainage kann immer nur eine Hilfe zur Reduzierung der Wasserbeanspruchung eines Bauwerks sein. Eine zusätzliche Abdichtungsmaßnahme für das zu schützende Bauwerk ist auch bei Anordnung einer Drainage immer vorzusehen.

    Der Anschluss von Drainagen an den öffentlichen Regenwasserkanal ist erlaubt. Ein Anschuss an den öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanal ist nicht gestattet.