Dienstleistungen

Abfallgebühren

Die Abrechnung der Müllgebühren erfolgt auf Grundlage der Größe der Hausmüllgefäße (Abfalltonnen) und nicht anhand des tatsächlichen Gewichts.

Pro Gefäß und Jahr Restmüll (graue Tonne)

  • 40 l/grau = 19,76 EUR
  • 60 l/grau = 46,32 EUR
  • 80 l/grau = 51,24 EUR
  • 120 l/grau = 60,96 EUR
  • 240 l/grau = 90,12 EUR

Pro Gefäß und Jahr Biomüll (grüne Tonne)

  • 60 l/grün = 65,16 EUR
  • 80 l/grün = 78,12 EUR
  • 120 l/grün = 104,16 EUR
  • 240 l/grün = 182,16 EUR

Die blauen Papiertonnen kosten nichts extra.

gesetzliche Grundlage:

Abwassergebühren

Gemäß der Satzung zur 3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Blomberg vom 15. Dezember 2005 vom 17. Dezember 2010 betragen die Gebühren:

  • für Schmutzwasser: 4,15 € je m³
  • für Regenwasser: 7,10 € je Berechnungseinheit (1 Berechnungseinheit = 10 m²)

Die Kosten für Trinkwasser finden Sie auf den Internetseiten der Blomberger Versorgungsbetriebe GmbH (BVB).

Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt gemäß der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen :

  • Anfahrtspauschale pro Kleinkläranlage oder abflusslose Grube 29,75 €
  • je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 39,80 €
  • für das Auslegen, Vorhalten und Aufnehmen des Saugschlauches von mehr als 20 m zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen für jedes weitere verlegte 3-Meterstück Saugschlauch zusätzlich 2,38 €

Anschlussbeitrag / Kanalanschlussbeitrag

Maßgeblich für die Berechnung des Anschlussbeitrages ist die Satzung zur 2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Blomberg vom 20.12.2007.

Der Anschlussbeitrag für einen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage beträgt je Quadratmeter (m²) Grundstücksfläche (Veranlagungsfläche) 6,50 €.

Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben.

Dieser beträgt

  • bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 4,50 € je m³ Veranlagungsfläche
  • bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 2,00 € je m² Veranlagungsfläche.

Der nach vorstehender Berechnung ermittelte Anschlussbeitrag soll für ein Reihenhausgrundstück mindestens 2.000,-- € und für ein Wohn-, Ferien- und Wochenendhausgrundstück mindestens 2.800,-- € betragen.

Der Anschlussbeitrag soll jedoch nicht höher als

  • 6.000,- € für ein 1-geschossig
  • 7.500,- € für ein 2-geschossig
  • 9.000,- € für ein 3-geschossig
  • 10.500,- € für ein 4-geschossig und
  • 11.100,- € für ein 5 und höher geschossig

zu bebauendes Grundstück sein.

Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden dürfen, gelten die vorgenannten Höchstbeträge und die Begrenzung der Grundstückstiefe auf 40 m nicht.

Der Anschlussbeitrag ist nicht zu verwechseln mit den Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses. Für die Verlegung der Hausanschlussleitungen auf dem Privatgrundstück sowie das Setzen der Kontrollschächte ist der Grundstückseigentümer selbst zuständig.

Ausbaubeiträge nach KAG NW

Sofern durch Baumaßnahmen die nochmalige Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich öffentlicher Wege, Straßen und Plätze durch die Stadt Blomberg erfolgt, werden Beiträge nach dem Kommunalen Abgabgabengesetz (KAG NW) erhoben.

Benötigen Sie Informationen über die Ermittlung (Höhe) sowie die generelle Erhebung dieser Beiträge, so sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

Rechtsgrundlage

Erschließungsbeiträge nach BauGB

Haben Sie Rückfragen bzgl. der Ermittlung und Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach BauGB für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung) durch die Stadt, so sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

Rechtsgrundlage

Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.

Der Hebesatz beträgt derzeit in Blomberg 411 %.

Benötigen Sie weitere Auskünfte, so sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

Rechtsgrundlage

Gewerbesteuergesetz, Haushaltssatzung

Grundsteuer

Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes.

Die Hebesätze der Stadt Blomberg betragen derzeit:

  • Grundsteuer A 209 % (für landwirtschaftliche Betriebe)
  • Grundsteuer B 413 % (für bebaute und bebaubare Grundstücke)

Haben Sie Rückfragen, so sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

Rechtsgrundlage

Grundsteuergesetz, Haushaltssatzung

Hundesteuer

Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

Kosten

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

  • nur ein Hund gehalten wird: 36,96 EUR je Hund‚
  • zwei Hunde gehalten werden: 75,00 EUR je Hund
  • drei oder mehr Hunde gehalten werden: 150,00 EUR je Hund
  • Für gefährliche Hunde beträgt die Steuer 408,00 EUR für einen Hund bzw. 808,00 EUR je Hund für zwei oder mehrere Hunde.

Hinweise

Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.

Kostenerstattungsbeträge nach BauGB

Haben Sie Rückfragen bzgl. der Ermittlung und Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach BauGB für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch die Stadt, so sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

Rechtsgrundlage

Niederschlagswasser-Gebühr / Regenwassernutzungsanlagen

Für alle bebauten bzw. versiegelten Flächen, von denen Regenwasser in den öffentlichen Regen- bzw. Mischwasserkanal eingeleitet wird, ist nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Blomberg in der derzeit geltenden Fassung die Niederschlagswasser-Gebühr zu zahlen.

Zu den versiegelten Flächen, die gebührenpflichtig sind, zählen auch Pflasterflächen, von denen das Regenwasser z. B. auf die Straße und dann über einen Straßenablauf (Gully) in den öffentlichen Regen- oder Mischwasserkanal eingeleitet wird.

Bei der Ermittlung der gebührenrelevanten bebauten und/oder versiegelten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser der städtischen Abwasseranlage (Regenwasser- oder Mischwasserkanal) zugeführt, gelten ab dem 01.01.2007 folgende Minderungsfaktoren:

  • 50 % für Flächen, die in eine Versickerungsanlage mit Überlauf in die städtische Abwasseranlage entwässern. Die Versickerungsanlage muss den Bedingungen des Arbeitsblattes 138 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) entsprechen.
  • 50 % für Flächen mit Rasengittersteinen oder versickerungsfähigem Ökopflaster gemäß Funktionsgutachten des Herstellers bei Vorlage der entsprechenden Kaufpreisrechnung/Quittung und Anzeige über den Unterbau mit Überlauf an die städtische Abwasseranlage.
  • 100 % für Flächen mit Rasengittersteinen oder versickerungsfähigem Ökopflaster gemäß Funktionsgutachten des Herstellers bei Vorlage der entsprechenden Kaufpreisrechnung/Quittung und Anzeige über den Unterbau ohne Überlauf an die städtische Abwasseranlage.
  • 50 % für Grasdach-/Gründachflächen und Flächen, die zur Speisung von Brauchwassernutzungsanlagen dienen, mit Überlauf an die städtische Abwasseranlage. Gemäß der Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen (FLL 95) muss die Dachbegrünung eine ökologisch wirksame Wasserrückhaltung von mind. 50 % aufweisen.
  • 40 % für geforderte Regenwasser-Rückhaltespeicher mit Überlauf an die städtische Abwasseranlage.
  • 65 % für geforderte Regenwasser-Rückhaltespeicher mit Überlauf an die städtische Abwasseranlage und Brauchwassernutzung.

Bei Inanspruchnahme der Minderungsfaktoren darf jeweils nur ein Tatbestand pro Fläche (der mit der größten Flächenminderung) zur Anwendung kommen.

Die Installation einer Brauchwassernutzungsanlage (Regenwassernutzungsanlage) ist der Stadt Blomberg –Abwasserwerke- schriftlich anzuzeigen. Bei Brauchwasserzisternen mit Anschluss an die häusliche Wasserversorgungsanlage zur Speisung von Toilette und/oder Waschmaschine erfolgt die Abrechnung des eingeleiteten Schmutzwassers nach der Schmutzwassergebühr.

Dazu hat der Gebührenpflichtige nach § 12 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Blomberg auf eigene Kosten einen geeichten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler einzubauen. Lässt der Gebührenpflichtige keinen Zähler einzubauen, wird die aus der Zisterne zugeführte Wassermenge von der Stadt Blomberg geschätzt.

Der Schätzwert bei Regenwassernutzungsanlagen und Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz beträgt bei Wohnhäusern 4 m³ pro Person und Jahr zuzüglich der aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Frischwassermenge. Maßgebend ist die gemeldete Personenzahl zum Stichtag 30.06. des jeweiligen Jahres.

Die bebauten und/oder versiegelten abflussrelevanten Flächen werden im Wege der Selbstveranlagung von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Abwasserwerken auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder versiegelten abflussrelevanten Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Hierzu hat er auf Anforderung der Abwasserwerke einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebaute und/oder versiegelte Flächen entnommen werden können. Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung der Größe der bebauten Fläche auch die Dachüberstände zu berücksichtigen sind. Soweit erforderlich, können die Abwasserwerke die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder versiegelte Fläche von den Abwasserwerken geschätzt.

Wird die Größe der bebauten und/oder versiegelten, abflussrelevanten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies den Abwasserwerken innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen.

10 m² Fläche entsprechen 1 Berechnungseinheit. Die Fläche wird auf 10 m² nach oben gerundet, z. B.: die gesamte bebaute/versiegelte Fläche wurde zu 131,0 m² ermittelt. Das entspricht 14 Gebühren-Einheiten. Die Gebühr beträgt ab 01.01.2008 je Berechnungseinheit 7,30 € im Jahr.

Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer wird erhoben für das Betreiben von Unterhaltungsgeräten und Geldspielgeräten.

Haben Sie diesbezügliche Rückfragen, so sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

Kosten

In Gaststätten u. sonstigen Aufstellungsorten: Unterhaltungsgeräte 25,00 EUR / Monat, Geldspielgräte 15 % des Einspielergebnisses. In Spielhallen: Unterhaltungsgeräte 35,00 EUR / Monat, Geldspielgräte 15 % des Einspielergebnisses