Dienstleistungen

Bestattungskosten

Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit es den hierzu verpflichteten (z.B. den Angehörigen) nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Bei der Übernahme der Bestattungskosten ist es unerheblich, ob der Tote zu Lebzeiten Sozialhilfe erhalten hat oder nicht.

Nähere Einzelheiten können Sie bei uns hinterfragen. Anträge können vor Ort gestellt werden und werden dann an den zuständigen Träger weitergeleitet.

Eine Antragstellung kann auch noch nach erfolgter Bestattung erfolgen.

Hinweise

  • Ist ein zur Bestattung Verpflichteter nicht vorhanden, nicht erreichbar oder nicht gewillt, sich um die Bestattung des Verstorbenen zu kümmern, so hat die Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes die Bestattung zu veranlassen (nicht das Sozialamt).
  • Verpflichtete sind nacheinander: der vertraglich Verpflichtete, der Erbe, beim Tod der Mutter eines nichtehelichen Kindes infolge Schwangerschaft oder Entbindung der Kindesvater, der Unterhaltsverpflichtete.

Rechtsgrundlage

§ 74 SGB XII

Sterbefall / Sterbefallbeurkundung

Wo ist der Todesfall zu melden?

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Hinweise

Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit, wenn der Tod zu Hause eingetreten ist

  • Todesbescheinigung des Arztes, der die so genannte Leichenschau vorgenommen hat (in NW grünes Formular und roter Umschlag – verschlossen für den Amtsarzt!)
  • möglichst Stammbuch der Familie oder Heiratsurkunde oder
  • falls nicht verheiratet gewesen – Geburtsurkunde
  • falls verwitwet oder geschieden, Nachweis hierüber (evtl. Stammbuch)
  • falls nicht vorhanden, zumindest Personalausweis/Reisepass des/der Verstorbenen
  • derjenige, der den Sterbefall beim Standesamt „anzeigt“, muss seinen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.

Folgende Unterlagen sind mitzubringen, wenn in die Todesermittlungen die Polizei eingeschaltet ist (z.B. bei Verkehrsunfall, Freitod oder Mord)

  • möglichst Stammbuch der Familie oder Heiratsurkunde oder
  • falls nicht verheiratet gewesen – Geburtsurkunde
  • falls verwitwet oder geschieden, Nachweis hierüber (evtl. Stammbuch)
  • falls nicht vorhanden, zumindest Personalausweis/Reisepass des/der Verstorbenen
  • Diese Unterlagen übergeben Sie bitte der Polizei, die alles weitere regelt

Wichtig

Im Regelfall nimmt Ihnen ein Bestatter diese Dinge ab und kümmert sich um die Sterbefallbeurkundung.

Rechtsgrundlage

§§ 28 - 31 Personenstandsgesetz (PStG)