Dienstleistungen

Auskünfte aus der Denkmalliste

Die Denkmalliste enthält die zurzeit geschützten Bau- und Bodendenkmäler in der Stadt Blomberg. Sie ist ein öffentliches Register und wird von der Stadt als Untere Denkmalbehörde geführt.

Eintragungen und Löschungen erfolgen im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Westfälisches Amt für Denkmalpflege, Münster).

Über Eintragungen und Löschungen erhält der jeweilige Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin einen Bescheid.

Möchten Sie einen Einblick in die Denkmalliste nehmen, so sprechen Sie uns an.

Hinweise

Eigentümer(innen)angaben dürfen aus Datenschutzgründen nicht mitgeteilt werden.

gesetzliche Grundlage

Denkmalschutzgesetz NW (DSchG) und Denkmallisten-Verordnung

Denkmalpflege

Benötigen Sie eine Erlaubnis zur Veränderung, Sanierung und Restaurierung von geschützten Denkmälern oder von Gebäuden in der engeren Umgebung von Denkmälern, so sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

Rechtsgrundlage

Denkmalschutzgesetz NW

Denkmalrechtliche Erlaubnis (§ 9 DSchG)

Für die Veränderung , Beseitigung, Nutzungsänderung, Sanierung oder Restaurierung sowie für das Verbringen an einen anderen Ort von eingetragenen Denkmälern ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz der jeweiligen Gemeinde (als Untere Denkmalbehörde) erforderlich. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Hinweise

Bitte bringen Sie mit

  • in doppelter Ausfertigung Erlaubnisantrag
  • in doppelter Ausfertigung Bestandszeichnungen und Schadenspläne mit Darstellung der vorhandenen Schäden im geeigneten Maßstab /Fotos (ggf. mit schriftlichen Erläuterungen der Schadensmerkmale)
  • in doppelter Ausfertigung Entwurfsplanung (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Konstruktionsdetails zur Darstellung von Ausführungsart und Endzustand aller geplanten Eingriffe)
  • in doppelter Ausfertigung Erläuterungsbericht (Beschreibung und Materialangabe)
  • in doppelter Ausfertigung Maßnahmebegründung (Notwendigkeit, warum die vorgesehenen Eingriffe erforderlich sind.)

Wichtig

Ist für eine erlaubnispflichtige Maßnahme auch eine Baugenehmigung erforderlich, kann die denkmalrechtliche Erlaubnis mit in die Baugenehmigung einfließen oder aber gesondert beantragt werden.

Rechtsgrundlage

§ 9 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG)

Denkmalschutz

Haben Sie Rückfragen bzgl. der Unterschutzstellung von Gebäuden, baulichen Anlagen, Hohlwegen oder Hügelgräbern, so sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

Denkmalschutzgesetz NW (DSchG) - Denkmallisten-Verordnung

Denkmäler sind von der Stadt in die Denkmalliste einzutragen. Mit der Eintragung oder vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes.

Ob eine Sache ein Denkmal ist, entscheidet in der Regel das Westfälische Amt für Denkmalpflege in Münster als zuständige Fachbehörde.

Typische Baudenkmäler sind zum Beispiel Schlösser oder Kirchen aber auch wenig veränderte alte Fachwerkhäuser oder Bruchsteingebäude. Bodendenkmäler sind zum Beispiel Grabhügel und Hohlwege.

Die Eintragung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin oder auf Antrag des Landschaftsverbandes (Westfälisches Amt für Denkmalpflege).

Der Antrag ist formfrei und nicht fristgebunden. Es sollten Unterlagen, aus denen der Denkmalwert ermittelt werden kann, beigefügt werden; beispielsweise Auszüge aus Bauakten, Fotos, Literaturangaben.

Mit der Eintragung in die Denkmalliste unterliegt das Objekt den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes, das heißt, es wird durch die Eintragung unter Schutz gestellt.

Rechtsgrundlage

Denkmalschutzgesetz NW (DSchG)

Gemeindlicher Hochbau / Hochbauunterhaltung

Haben Sie Rückfragen bzgl. des Neubaus oder der Unterhaltung von gemeindlichen Gebäuden, so sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.