Bei zur Einkunftserzielung genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen, die als Baudenkmal unter Schutz gestellt sind, können anstelle der üblichen linearen Abschreibung (AfA) nach dem 31.12.2003 im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden Jahren jeweils bis zu 7 % wie Sonderausgaben steuermindernd abgesetzt werden (100 %iger Abschreibung).
Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmälern können 10 Jahre lang jährlich 9 % abgezogen werden (90 %ige Abschreibung).
Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.
notwendige Unterlagen
- Amtlicher Antragsvordruck
- Originalrechnungen mit Zahlungsnachweisen (z. B. Kontoauszüge, Quittungen, Kassenzettel). Menge, Artikel und Preis müssen auf den Belegen eindeutig erkennbar sein.
- Die Rechnungen sind nach Gewerken zu ordnen und entsprechend Nummer 2 des Antragsvordrucks aufzulisten.
Kosten
Für die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Verwaltungsgebühr von 1 Prozent für bescheinigungsfähige Aufwändungen erhoben. Bescheinigungen für Aufwändungen bis zu 5.000,00 EUR‚ sind gebührenfrei, ab 250.000,00 EUR‚ beträgt die Gebühr 0,5 Prozent.
Wichtig
Die Maßnahme muss vor Beginn und in Form ihrer Ausführung mit der Stadt Blomberg abgestimmt worden sein. Grundsätzlich sind nur die Herstellungskosten begünstigt.
Rechtsgrundlage
§ 40 Denkmalschutzgesetz (DSchG) und die einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG)