Dienstleistungen

Anschlussbeitrag / Kanalanschlussbeitrag

Maßgeblich für die Berechnung des Anschlussbeitrages ist die Satzung zur 2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Blomberg vom 20.12.2007.

Der Anschlussbeitrag für einen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage beträgt je Quadratmeter (m²) Grundstücksfläche (Veranlagungsfläche) 6,50 €.

Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben.

Dieser beträgt

  • bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 4,50 € je m³ Veranlagungsfläche
  • bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 2,00 € je m² Veranlagungsfläche.

Der nach vorstehender Berechnung ermittelte Anschlussbeitrag soll für ein Reihenhausgrundstück mindestens 2.000,-- € und für ein Wohn-, Ferien- und Wochenendhausgrundstück mindestens 2.800,-- € betragen.

Der Anschlussbeitrag soll jedoch nicht höher als

  • 6.000,- € für ein 1-geschossig
  • 7.500,- € für ein 2-geschossig
  • 9.000,- € für ein 3-geschossig
  • 10.500,- € für ein 4-geschossig und
  • 11.100,- € für ein 5 und höher geschossig

zu bebauendes Grundstück sein.

Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden dürfen, gelten die vorgenannten Höchstbeträge und die Begrenzung der Grundstückstiefe auf 40 m nicht.

Der Anschlussbeitrag ist nicht zu verwechseln mit den Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses. Für die Verlegung der Hausanschlussleitungen auf dem Privatgrundstück sowie das Setzen der Kontrollschächte ist der Grundstückseigentümer selbst zuständig.

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

Für den Betrieb der Regenwassernutzungsanlage ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungsanlage erforderlich.

Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

Dichtheitsprüfung

Die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen ist gemäß Landeswassergesetzt NRW § 61a durchzuführen:

  • bei Neubau unmittelbar nach der Herstellung und vor der Inbetriebnahme, nach Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage (Erweiterung oder Sanierung)
  • bei bestehenden Grundstücksentwässerungsleitungen spätestens bis zum 31.12.2015 (gesetzliche Pflicht für die “Erstprüfung“)
  • Wiederholungsprüfungen sind nach 20 Jahren durchzuführen, in Wasserschutzgebieten nach 10 Jahren

Abweichende Zeiträume sind durch Satzung für Wasserschutzgebiete sowie für Fremdwasserschwerpunktgebiete festgelegt worden. Die bereits erlassenen Satzungen über die vorgezogene Dichtheitsprüfung sind unter dem Punkt “Ortsrecht“ zu finden.

Die Stadt Blomberg wird aufgrund verschiedener Prioritäten veränderte Fristen für den Zeitraum bis 31.12.2023 festgelegen. Diese Fristen sind dem Zeitplan Dichtheitsprüfung zu entnehmen. Dieser Zeitplan wird zu gegebener Zeit noch per Satzung beschlossen.

Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Eine landesweite Liste der Sachkundigen ist unter www.lanuv.nrw.de zu finden.

Weitergehende Informationen zum Thema “Dichtheitsprüfung“ gibt es unter www.kreis-lippe.de - Grundstücksentwässerung.

Drainagen

Unter einer Drainage versteht man im Bauwesen das unterirdische Abführen von Wasser mittels gelochter Rohre zum Feuchteschutz von Bauwerken bzw. bebauten Flächen.

Durch das planmäßige Abführen des am Bauwerk anstehenden Wassers wird insbesondere aufstauendes Wasser auf die eigentliche Bauwerksabdichtung vermieden.

Eine Drainage kann immer nur eine Hilfe zur Reduzierung der Wasserbeanspruchung eines Bauwerks sein. Eine zusätzliche Abdichtungsmaßnahme für das zu schützende Bauwerk ist auch bei Anordnung einer Drainage immer vorzusehen.

Der Anschluss von Drainagen an den öffentlichen Regenwasserkanal ist erlaubt. Ein Anschuss an den öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanal ist nicht gestattet.

Fehlanschlüsse

Bei der Entwässerung im Trennsystem darf Regenwasser nur dem Regenwasserkanal und Schmutzwasser nur dem Schmutzwasserkanal zugeführt werden.

Als Fehlanschluss wird ein Anschluss von Regenwasser an den Schmutzwasserkanal bzw. ein Anschluss von Schmutzwasser an den Regenwasserkanal bezeichnet.

Fehlanschlüsse von Regenwasserleitungen an den Schmutz- bzw. Mischwasserkanal können dadurch aufgedeckt werden, dass der Schmutz-/Mischwasserkanal mit Kanalnebel beschickt wird. Tritt der Nebel aus den Dachentlüftungen aus, ist alles in Ordnung, dampft es jedoch aus der Dachrinne oder einem Hofablauf, liegt ein Fehlanschluss vor.

Kanäle und Sonderbauwerke

Der Begriff Abwasser beinhaltet häusliches und gewerbliches Schmutzwasser sowie Regenwasser (Niederschlagswasser).

Bei der Ableitung des Abwassers wird unterschieden zwischen Trennsystem und Mischsystem.

Beim Trennsystem wird das Schmutzwasser im Schmutzwasserkanal, das Regenwasser im Regenwasserkanal abgeleitet, d.h. es gibt zwei Kanäle.

Beim Mischsystem werden Schmutz- und Regenwasser im öffentlichen Bereich in einem gemeinsamen Kanal abgeleitet.

Auf den Privatgrundstücken sind Schmutz- und Regenwasserleitungen beim Mischsystem getrennt bis zum Kontrollschacht abzuleiten.

Da das Niederschlagswasser bei Regen ein Vielfaches des Schmutzwassers ausmacht, ist es aus wirtschaftlichen und verfahrenstechnischen Gründen nicht vertretbar, die gesamte Wassermenge der Kläranlage zuzuführen.

Bei Überschreitung einer festgelegten Wassermenge wird das Mischwasser in Regenüberlaufbecken zunächst gespeichert und wenn diese gefüllt sind direkt in den Vorfluter abgeschlagen).

Die Entwässerung Blombergs erfolgt zum größten Teil im Trennsystem. Mischsystem ist noch in der Kernstadt und im Ortsteil Eschenbruch vorhanden.

Die Ortsteile Herrentrup und Reelkirchen werden derzeit von Misch- auf Trennsystem umgestellt.

Die nachfolgenden Daten gelten für Blomberg einschließlich sämtlicher Ortsteile

  • Gesamtlänge des Kanalnetzes - 189,0 km
  • davon Schmutzwasserkanal - 87,9 km
  • Regenwasserkanal - 67,2 km
  • Mischwasserkanal - 33,9 km
  • Schachtbauwerke - 5.056 Stück
  • Regenüberlaufbecken - 8 Stück
  • Regenrückhaltebecken - 7 Stück
  • Pumpwerke - 7 Stück

Kanalkataster / Kanaleinlasspläne

Bei Fragen zum Thema: Wo verläuft der nächste öffentliche Kanal? oder Wo ist mein Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen?, können Grundstückeigentümer kostenfrei einen Kanalbestandsplan von ihrem Grundstück mit dem Verlauf der öffentlichen Kanäle, allen Angaben über vorhandene Kanalschächte sowie deren Tiefe bekommen.

Neuanschlüsse an den öffentlichen Kanal dürfen nur von einem von den Abwasserwerken zugelassenen Unternehmen durchgeführt werden.

Das Verlegen der Entwässerungsleitungen einschl. der Kontrollschächte auf dem Grundstück ist Angelegenheit des Grundstückeigentümers.

Für nähere Auskünfte sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

Kanalreinigung / Kanalinspektion

Wir haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen jährlich mindestens einen Anteil von 5 % des gesamten Kanalnetzes zu untersuchen.

Die Kanalinspektion erfolgt mittels fahrbarer TV-Kameras. Die dabei festgestellten Schäden an den Rohren und Schächten werden per Videoaufzeichnung dokumentiert und sind je nach Schwere in angemessener Frist zu sanieren.

Besonderes Augenmerk richten wir bei der Untersuchung auf die Dichtigkeit der Schmutzwasser- bzw. Mischwasserleitungen. Wie auch in anderen Kommunen bereitet das so genannte Fremdwasserproblem der Stadt Blomberg arge Kopfschmerzen.

Insbesondere in der nassen Jahreszeit dringt durch Undichtigkeiten der Hauptkanäle sowie der privaten Anschussleitungen Grundwasser in den Kanal ein.

Der Anteil dieses Fremdwassers kann ein Vielfaches des Normalabflusses ausmachen und führt zu erheblichen Problemen.

Jeder Untersuchung geht eine gründliche Reinigung voraus. Sie erfolgt durch den Einsatz moderner Spülfahrzeuge.

Hierbei können in einem Arbeitsgang im Idealfall mehrere hundert Meter Kanal in einem Zug per Hochdruck gereinigt werden.

Einige Kanalschächte befinden sich auf Privatgelände. Die betroffenen Anlieger werden um Verständnis gebeten, wenn hierdurch kurzzeitige Behinderungen entstehen sollten. Die beauftragte Firma ist angewiesen, vor Betreten der Grundstücke mit den Eigentümern Rücksprache zu halten.

Unerfreulich können indes die beim Spülvorgang auftretenden Druckentladungen sein. Dies führt bei nicht ordnungsgemäßen Hausanschlüssen zum Wasseraustritt in tiefer gelegenen Räumen.

Um eventuelle Wasserschäden zu vermeiden, bitten wir daher die Grundstückseigentümer, eine fachgerechte Dachentlüftung ihres Anschlusses sowie die Zugänglichkeit ihrer Kontrollschächte sicherzustellen.

Besonders die Lüftungsöffnungen der Kontrollschachtdeckel sollten nicht verschlossen sein (z. B. durch Blumenkübel, Rasenüberdeckung usw.).

Per Pressemitteilung wird jeweils bekannt gegeben, welche Gebiete betroffen sind.

Kläranlagen

Das Abwasser der Stadt Blomberg und der Ortsteile wird in insgesamt fünf Kläranlagen gereinigt.

  • Zentralkläranlage Blomberg - Blomberg, Maspe, Siebenhöfen ,Tintrup
  • Kläranlage Istrup - Brüntrup, Cappel, Höntrup, Istrup, Mossenberg, Wellentrup
  • Kläranlage Herrentrup - Herrentrup, Reelkirchen
  • Kläranlage Eschenbruch - Eschenbruch
  • Kläranlage Hügelland - Altendonop, Dalborn, Donop, Großenmarpe, Hagendonop, Kleinenmarpe

Kleinkläranlagen / Fäkalschlammabfuhr

Die Abwasserreinigung in Außenbereichen, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, erfolgt durch Kleinkläranlagen.

Weiterhin gibt es noch einige wenige abflusslose Gruben.

Die Abfuhr des Fäkalschlammes der Kleinkläranlagen bzw. aus den abflusslosen Gruben erfolgt nach Bedarf.

Bei Rückfragen und für nähere Erläuerungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontrollschacht

Nach der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Blomberg muss jedes Grundstück Kontrollschächte an der Grundstücksgrenze, bzw. wenn der öffentliche Kanal über das Grundstück verläuft direkt vor Anschluss an den öffentlichen Kanal, haben.

Bei Entwässerung im Trennsystem ist sowohl für Regenwasser als auch für Schmutzwasser ein Kontrollschacht einzubauen.

Bei Entwässerung im Mischsystem gibt es nur einen Kontrollschacht.

Die Leitungen auf dem Privatgrundstück selbst sind im Trennsystem herzustellen, die Zusammenführung von Schmutz- und Regenwasser darf erst im Kontrollschacht erfolgen.

Niederschlagswasser-Gebühr / Regenwassernutzungsanlagen

Für alle bebauten bzw. versiegelten Flächen, von denen Regenwasser in den öffentlichen Regen- bzw. Mischwasserkanal eingeleitet wird, ist nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Blomberg in der derzeit geltenden Fassung die Niederschlagswasser-Gebühr zu zahlen.

Zu den versiegelten Flächen, die gebührenpflichtig sind, zählen auch Pflasterflächen, von denen das Regenwasser z. B. auf die Straße und dann über einen Straßenablauf (Gully) in den öffentlichen Regen- oder Mischwasserkanal eingeleitet wird.

Bei der Ermittlung der gebührenrelevanten bebauten und/oder versiegelten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser der städtischen Abwasseranlage (Regenwasser- oder Mischwasserkanal) zugeführt, gelten ab dem 01.01.2007 folgende Minderungsfaktoren:

  • 50 % für Flächen, die in eine Versickerungsanlage mit Überlauf in die städtische Abwasseranlage entwässern. Die Versickerungsanlage muss den Bedingungen des Arbeitsblattes 138 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) entsprechen.
  • 50 % für Flächen mit Rasengittersteinen oder versickerungsfähigem Ökopflaster gemäß Funktionsgutachten des Herstellers bei Vorlage der entsprechenden Kaufpreisrechnung/Quittung und Anzeige über den Unterbau mit Überlauf an die städtische Abwasseranlage.
  • 100 % für Flächen mit Rasengittersteinen oder versickerungsfähigem Ökopflaster gemäß Funktionsgutachten des Herstellers bei Vorlage der entsprechenden Kaufpreisrechnung/Quittung und Anzeige über den Unterbau ohne Überlauf an die städtische Abwasseranlage.
  • 50 % für Grasdach-/Gründachflächen und Flächen, die zur Speisung von Brauchwassernutzungsanlagen dienen, mit Überlauf an die städtische Abwasseranlage. Gemäß der Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen (FLL 95) muss die Dachbegrünung eine ökologisch wirksame Wasserrückhaltung von mind. 50 % aufweisen.
  • 40 % für geforderte Regenwasser-Rückhaltespeicher mit Überlauf an die städtische Abwasseranlage.
  • 65 % für geforderte Regenwasser-Rückhaltespeicher mit Überlauf an die städtische Abwasseranlage und Brauchwassernutzung.

Bei Inanspruchnahme der Minderungsfaktoren darf jeweils nur ein Tatbestand pro Fläche (der mit der größten Flächenminderung) zur Anwendung kommen.

Die Installation einer Brauchwassernutzungsanlage (Regenwassernutzungsanlage) ist der Stadt Blomberg –Abwasserwerke- schriftlich anzuzeigen. Bei Brauchwasserzisternen mit Anschluss an die häusliche Wasserversorgungsanlage zur Speisung von Toilette und/oder Waschmaschine erfolgt die Abrechnung des eingeleiteten Schmutzwassers nach der Schmutzwassergebühr.

Dazu hat der Gebührenpflichtige nach § 12 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Blomberg auf eigene Kosten einen geeichten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler einzubauen. Lässt der Gebührenpflichtige keinen Zähler einzubauen, wird die aus der Zisterne zugeführte Wassermenge von der Stadt Blomberg geschätzt.

Der Schätzwert bei Regenwassernutzungsanlagen und Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz beträgt bei Wohnhäusern 4 m³ pro Person und Jahr zuzüglich der aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Frischwassermenge. Maßgebend ist die gemeldete Personenzahl zum Stichtag 30.06. des jeweiligen Jahres.

Die bebauten und/oder versiegelten abflussrelevanten Flächen werden im Wege der Selbstveranlagung von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Abwasserwerken auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder versiegelten abflussrelevanten Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Hierzu hat er auf Anforderung der Abwasserwerke einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebaute und/oder versiegelte Flächen entnommen werden können. Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung der Größe der bebauten Fläche auch die Dachüberstände zu berücksichtigen sind. Soweit erforderlich, können die Abwasserwerke die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder versiegelte Fläche von den Abwasserwerken geschätzt.

Wird die Größe der bebauten und/oder versiegelten, abflussrelevanten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies den Abwasserwerken innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen.

10 m² Fläche entsprechen 1 Berechnungseinheit. Die Fläche wird auf 10 m² nach oben gerundet, z. B.: die gesamte bebaute/versiegelte Fläche wurde zu 131,0 m² ermittelt. Das entspricht 14 Gebühren-Einheiten. Die Gebühr beträgt ab 01.01.2008 je Berechnungseinheit 7,30 € im Jahr.

Rückstausicherung

Durch die Erwärmung der Erdatmosphäre kommt es heute häufiger zu örtlich begrenzten Gewittern mit hohen Niederschlägen, als in der vergangenen Zeit.

Aus wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten ist es nicht möglich, die öffentlichen Kanäle für die bei solchen Unwettern auftretenden Regenwassermengen auszulegen.

Ist in die Hausanschlussleitung keine Rückstausicherung eingebaut, kann es durch die Überlastung der Kanäle zu Überflutungen in tiefer gelegenen Gebäudebereichen kommen. Das Abwasser dringt dann über die Hausanschlussleitung und die daran angeschlossenen Entwässerungseinrichtungen in das Gebäude ein.

Deshalb müssen Entwässerungsobjekte, die unterhalb der Rückstauebene liegen, gegen Rückstau gesichert werden. Dabei ist es wichtig, dass die Rückstausicherung für fäkalienhaltiges Abwasser geeignet ist.

Die Sicherung gegen Rückstau ist Angelegenheit des Grundstückeigentümers.