Antragsvordrucke für Anträge auf Lohn- bzw. Einkommenssteuererstattung erhalten Sie bei uns.
Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.
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Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.
Der Hebesatz beträgt derzeit in Blomberg 411 %.
Benötigen Sie weitere Auskünfte, so sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.
Gewerbesteuergesetz, Haushaltssatzung
Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes.
Die Hebesätze der Stadt Blomberg betragen derzeit:
Haben Sie Rückfragen, so sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.
Grundsteuergesetz, Haushaltssatzung
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
Haben Sie Rückfragen bzgl. der Ermittlung und Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach BauGB für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch die Stadt, so sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.
Benötigen Sie einen neue bzw. weitere Lohnsteuerkarte oder möchten Sie Ihre Lohnsteuerkarte ändern?
Auskunft erteilt das:
Für alle bebauten bzw. versiegelten Flächen, von denen Regenwasser in den öffentlichen Regen- bzw. Mischwasserkanal eingeleitet wird, ist nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Blomberg in der derzeit geltenden Fassung die Niederschlagswasser-Gebühr zu zahlen.
Zu den versiegelten Flächen, die gebührenpflichtig sind, zählen auch Pflasterflächen, von denen das Regenwasser z. B. auf die Straße und dann über einen Straßenablauf (Gully) in den öffentlichen Regen- oder Mischwasserkanal eingeleitet wird.
Bei der Ermittlung der gebührenrelevanten bebauten und/oder versiegelten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser der städtischen Abwasseranlage (Regenwasser- oder Mischwasserkanal) zugeführt, gelten ab dem 01.01.2007 folgende Minderungsfaktoren:
Bei Inanspruchnahme der Minderungsfaktoren darf jeweils nur ein Tatbestand pro Fläche (der mit der größten Flächenminderung) zur Anwendung kommen.
Die Installation einer Brauchwassernutzungsanlage (Regenwassernutzungsanlage) ist der Stadt Blomberg –Abwasserwerke- schriftlich anzuzeigen. Bei Brauchwasserzisternen mit Anschluss an die häusliche Wasserversorgungsanlage zur Speisung von Toilette und/oder Waschmaschine erfolgt die Abrechnung des eingeleiteten Schmutzwassers nach der Schmutzwassergebühr.
Dazu hat der Gebührenpflichtige nach § 12 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Blomberg auf eigene Kosten einen geeichten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler einzubauen. Lässt der Gebührenpflichtige keinen Zähler einzubauen, wird die aus der Zisterne zugeführte Wassermenge von der Stadt Blomberg geschätzt.
Der Schätzwert bei Regenwassernutzungsanlagen und Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz beträgt bei Wohnhäusern 4 m³ pro Person und Jahr zuzüglich der aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Frischwassermenge. Maßgebend ist die gemeldete Personenzahl zum Stichtag 30.06. des jeweiligen Jahres.
Die bebauten und/oder versiegelten abflussrelevanten Flächen werden im Wege der Selbstveranlagung von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Abwasserwerken auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder versiegelten abflussrelevanten Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Hierzu hat er auf Anforderung der Abwasserwerke einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebaute und/oder versiegelte Flächen entnommen werden können. Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung der Größe der bebauten Fläche auch die Dachüberstände zu berücksichtigen sind. Soweit erforderlich, können die Abwasserwerke die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder versiegelte Fläche von den Abwasserwerken geschätzt.
Wird die Größe der bebauten und/oder versiegelten, abflussrelevanten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies den Abwasserwerken innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen.
10 m² Fläche entsprechen 1 Berechnungseinheit. Die Fläche wird auf 10 m² nach oben gerundet, z. B.: die gesamte bebaute/versiegelte Fläche wurde zu 131,0 m² ermittelt. Das entspricht 14 Gebühren-Einheiten. Die Gebühr beträgt ab 01.01.2008 je Berechnungseinheit 7,30 € im Jahr.
Vergnügungssteuer wird erhoben für das Betreiben von Unterhaltungsgeräten und Geldspielgeräten.
Haben Sie diesbezügliche Rückfragen, so sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.
In Gaststätten u. sonstigen Aufstellungsorten: Unterhaltungsgeräte 25,00 EUR / Monat, Geldspielgräte 15 % des Einspielergebnisses. In Spielhallen: Unterhaltungsgeräte 35,00 EUR / Monat, Geldspielgräte 15 % des Einspielergebnisses